2005 Ausländerrecht 531 Übergangszeit Verstösse gegen die Meldepflicht sanktioniert. Weil zweitens der Stellenwert der im Entsendegesetz erlassenen Massnah- men für die Schweizer Wirtschaft als gross zu betrachten ist, sollte die Bussenhöhe im Verhältnis zu dem durch die Erbringung der Dienstleistung durch die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer erzielten Vorteile nicht als vernachlässigbar gering ausfallen. Deswegen und unter Berücksichtigung der Anzahl der verspätet ge- meldeten Arbeitskräfte sowie der Dauer des Arbeitseinsatzes in der Schweiz rechtfertigt es sich, die nach dem von der Amtsleitung ge- nehmigten Bussenkatalog vom 17. August 2005 auf CHF 350.-- festgesetzte Busse der Meldestelle zu bestätigen. Die von der Einsprecherin beantragte Verwarnung ist als Sanktion gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Nach dem Gesagten ist die Einsprache als unbegründet abzuweisen. 115 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO - Gemäss kantonaler Praxis ist die finanzielle Unabhängigkeit (BGE 124 II 110) nicht gegeben, wenn eine Familie, die vorläufig aufgenommen ist, von der öffentlichen Hand teilunterstützt wird (E. 2.2 und 2.3) - Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck, dass der Jugendliche bei der Lehrstellensuche angeblich bessere Chancen hat, ist nicht zulässig (E. 2.4) Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 10. August 2005 in Sachen Familie S. Aus den Erwägungen 2. 2.2 Der Einsprecher hält sich seit Oktober 1997, d.h. seit 7 ¾ Jahren und seine Familie seit August 1999, d.h. seit sechs Jahren in der Schweiz auf. Damit erfüllen die beiden ältesten Kinder A. und B., welche beide älter als 13 Jahre sind, die zeitlichen Anwesen- heitsvoraussetzungen von fünf Jahren. Davon profitieren die übrigen 532 Verwaltungsbehörden 2005 Familienmitglieder indirekt, so dass damit die ganze Familie S. die zeitlichen Voraussetzungen für eine Härtefallregelung erfüllt. Ausser- dem haben sich die Einsprecher bislang nichts zu Schulden kommen lassen und sind - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - sowohl beruflich als auch sozial gut integriert. Diese Ansicht vertritt of- fensichtlich auch die Sektion, da sie den ablehnenden Entscheid einzig auf wirtschaftliche Gründe stützt. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Einsprecher in der Schweiz wirtschaftlich ausreichend gut integriert bzw. finanziell unabhängig sind. 2.3 Der Einsprecher weist keine Betreibungen oder Verlust- scheine auf. Der kantonale Sozialdienst kommt jedoch für die Kran- kenkassenprämien der Familie S. vollumfänglich auf, was von den Einsprechern auch nicht bestritten wird. Somit werden sie zumindest teilweise durch die öffentliche Hand unterstützt. Damit erfüllen die Einsprecher die Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit, wel- che für die Annahme eines Härtefalles gemäss Art. 13 lit. f BVO un- erlässlich ist, nicht. Folglich kann offen gelassen werden, wie es sich mit den eher knappen Einnahmen der Einsprecher im Vergleich zu ichren Ausgaben gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) konkret verhält. Anzufügen bleibt, dass es für eine kinderreiche Familie, die vorläufig aufgenommen ist, zwar schwierig ist, finanziell vollständig auf eige- nen Füssen zu stehen. Allerdings gab es viele kinderreiche Familien, namentlich aus Serbien-Montenegro, die der in der Schweiz mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung lebende und arbeitende Familienvater erst nachziehen konnte, nachdem er die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO erfüllte. Es geht nicht an und liesse sich mit der Rechtsgleichheit auch nicht vereinbaren, wenn die Einsprecher diesbezüglich privilegiert behandelt würden. Dies gilt umso mehr, als mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nunmehr die aktuelle Wohnsitzgemeinde der Einsprecher und nicht mehr der Bund für die Bezahlung der Gesundheitskosten aufkommen müsste. Mit einem Zusatzverdienst der Ehefrau ist es schliesslich möglich, wirtschaftlich vollständig auf eigenen Füssen zu stehen. Der Einsprecherin wird geraten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Teilzeittätigkeit zu suchen. 2005 Ausländerrecht 533 2.4 Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Einsprecher, dass es für die Kinder bei der Lehrstellensuche besonders wichtig sei, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, da der An- tritt einer Lehrstelle durch den Status der vorläufigen Aufnahme nicht ausgeschlossen wird und die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Unsicherheiten und Beschränkungen praxis- gemäss keine Elemente des Härtefalles darstellen (vgl. Urteil 2A.29/2001 vom 2. April 2001, insb. E. 1a und 2d). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nationalität oder der Aufenthalts- status bei gewissen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Einfluss auf die Vergabe von Lehrstellen haben kann. Dies wäre diskriminierend. Generell ist zum vorgebrachten Argument Folgendes zu sagen: Heute stehen alle in der Schweiz lebenden Jugendlichen vor der schwieri- gen, zeitaufwendigen und teilweise auch frustrierenden Aufgabe, ei- ne ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechende Lehrstelle zu fin- den. Entscheidend sind dabei in erster Linie die (schulischen) Leis- tungen. Die Lehrstellensuche wird nicht einfacher, wenn sich die Jugendlichen auf einen bestimmten Beruf fixieren, bei dem mögli- cherweise die Lehrstellennachfrage grösser als das entsprechende Angebot ist. Von den Jugendlichen wird ebenfalls Flexibilität erwar- tet, d.h. sie müssen notgedrungen auch eine Lehrstelle annehmen, die bei ihnen lediglich zweite oder dritte Priorität geniesst. Der Einsprecher A. (geb. 1988) bringt nun nichts vor, was darauf schlies- sen lässt, dass er trotz vorläufiger Aufnahme keine reellen Chancen hat, eine Lehrstelle zu finden. Er hat vielmehr die gleichen Probleme wie schweizerische oder ausländische Jugendliche. Daraus kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 116 Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 3. Juni 2004 in Sachen F.G., bestätigt durch Urteil des Bundesge- richts 2A.131/2005 vom 14. September 2005