Die Meldevoraussetzungen sind auf den Internetseiten des BFM (www.bfm.admin.ch) und des MKA (www.ag.ch/migrationsamt) abrufbar. Es war und ist daher für jedes Unternehmen durchaus möglich, sich sach- und rechtskundig zu machen und allenfalls bei Unklarheiten bei der Meldestelle oder beim BFM Rücksprache zu nehmen. Dies kann von einem ausländischen Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmässig in der Schweiz tätig sind, ohne weiteres verlangt werden. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Muttergesellschaft der Einsprecherin in der Schweiz domiziliert ist. Die Berufung auf einen Rechtsirrtum kann daher nicht gehört werden.