tum (Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). 2.2.2 Die Meldestelle hatte die vor September 2005 erfolgten Verstösse gegen die Meldepflicht aus Kulanzgründen tatsächlich nicht geahndet. Die ab September verhängten Bussen bedeuten somit eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis. Gegen Änderungen der materiellrechtlichen Praxis gibt es nun aber nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen allgemeinen Vertrauensschutz.