Ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer natürlichen Person wird auch hier vorausgesetzt, wobei sich die Verwaltung beim Entscheid, welche Strafe im konkreten Fall als verwirkt zu gelten hat, einzig auf objektive Kriterien abstützen kann, da die verantwortlichen Personen ja gerade nicht ermittelt werden (HAURI, a.a.O., S. 20 f.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, zumal die Einsprecherin ihr Geschäftsdomizil im Ausland hat und Untersuchungsmassnahmen im Rahmen der grenzüberschreitenden Rechtshilfe zu erfolgen hätten. 2.2 2.2.1