Voraussetzung ist, dass sich zeitraubende Nachforschungen nach dem Angestellten, der die Tat verübt hat und nach den Organen, welche allenfalls mitschuldig sind, nicht lohnen (HAURI KURT, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 19). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer natürlichen Person wird auch hier vorausgesetzt, wobei sich die Verwaltung beim Entscheid, welche Strafe im konkreten Fall als verwirkt zu gelten hat, einzig auf objektive Kriterien abstützen kann, da die verantwortlichen Personen ja gerade nicht ermittelt werden (HAURI, a.a.O., S. 20 f.).