Dieser lautet wie folgt: "Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen werden und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden." Voraussetzung ist, dass sich zeitraubende Nachforschungen nach dem Angestellten, der die Tat verübt hat und nach den Organen, welche allenfalls mitschuldig sind, nicht lohnen (HAURI KURT, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 19).