SAR 811.621]). 1.3 Die in Deutschland domizilierte Einsprecherin ist im Baugewerbe tätig. Dementsprechend besteht die Meldepflicht für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsdauer. Die Bauarbeiten erfolgten vom 12. September 2005 bis 16. September 2005. Die Einsprecherin erstattete die Meldung indessen erst am 8. September 2005. Die vorgeschriebene einwöchige Frist wurde somit nicht eingehalten, was die Einsprecherin auch nicht bestreitet. Ein Notfall ist nicht er- 2005 Ausländerrecht 529