{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-114_2005-11-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3710", "Checksum": "e9eca1f8e42bc6548ea99803f3a206d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 01.11.2005 AGVE_2005_114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Entsendegesetz\n- Tatbestand und Rechtsfolgen eines Meldepflichtverstosses"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:06", "Checksum": "e1d9db917ceac73ab7f4881d60248258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 01.11.2005 AGVE_2005_114\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Entsendegesetz\n- Tatbestand und Rechtsfolgen eines Meldepflichtverstosses\n\n2005 Ausländerrecht 527\n\nII. Ausländerrecht\n\n114 Widerhandlung gegen das Entsendegesetz\n- Tatbestand und Rechtsfolgen eines Meldepflichtverstosses\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 1. November 2005 in Sachen X. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die\nFreizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA;\nSR 0.142.112.681), Art. 17 und 21 Anhang I FZA, Art. 16 Anhang K\n/ Anlage 1 des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des\nÜbereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31),\nArt. 2 Abs. 3 und Art. 14 der Verordnung über die schrittweise\nEinführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP;\nSR 142.203) benötigen selbständige EG/EFTA-Staatsangehörige sowie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von\nderen Staatsangehörigkeit keine Bewilligung zur Erbringung einer\ngrenzüberschreitenden Dienstleistung, sofern deren Dauer 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer gelten als entsandt, wenn sie vom Dienstleistungserbringer (Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat) im Rahmen\ndes arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses zur Erbringung\nvon Dienstleistungen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) gegenüber einem oder mehreren Dienstleistungsempfängern\n(natürliche oder juristische Personen) in einen anderen Vertragsstaat\n528 Verwaltungsbehörden 2005\n\ngeschickt werden (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes\nfür Migration [BFM] über die schrittweise Einführung des freien\nPersonenverkehrs [VEP-Weisungen] Ziff. 5.3.1). Seit dem 1. Juni\n2004 gelten für entsandte Arbeitnehmer die im Entsendegesetz und\nin der Entsendeverordnung vorgesehenen Kontrollvorschriften, namentlich eine Meldepflicht (VEP-Weisungen Ziff. 1.2).\n1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die in die\nSchweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21.\nMai 2004 (EntsV; SR 823.201) ist das Meldeverfahren nach Art. 6\ndes Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz,\nEntsG; SR 823.20) für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht\nTage dauern. Bei Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe,\nim Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe sowie im Überwachungsund Sicherheitsdienst hat die Meldung unabhängig von der Dauer der\nArbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 EntsV). Die Meldung muss auf\neinem offiziellen Formular und spätestens eine Woche vor dem\nvorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erstattet werden\n(Art. 6 Abs. 3 EntsV). In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen,\nNaturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen\nkann die Meldung ausnahmsweise spätestens am Tage des Beginns\nder Arbeiten erfolgen (Art. 6 Abs. 4 EntsV). Zuständige Stelle für das\nHoheitsgebiet des Kantons Aargau ist das MKA (Art. 7 Abs. 1 lit. d\nEntsG i.V.m. § 8 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zur\nBundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 15. Oktober 2003 [VEA; SAR\n811.621]).\n1.3 Die in Deutschland domizilierte Einsprecherin ist im Baugewerbe tätig. Dementsprechend besteht die Meldepflicht für die in die\nSchweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsdauer. Die Bauarbeiten erfolgten\nvom 12. September 2005 bis 16. September 2005. Die Einsprecherin\nerstattete die Meldung indessen erst am 8. September 2005. Die\nvorgeschriebene einwöchige Frist wurde somit nicht eingehalten,\nwas die Einsprecherin auch nicht bestreitet. Ein Notfall ist nicht er-\n2005 Ausländerrecht 529\n\n"}