2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 die Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen anzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze zu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach soll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandidaturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Bedeutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Auslegung.