{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2004-129_2004-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3853", "Checksum": "44fd07cddd8fe9dbc8a50ad75be1ce2b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 20.10.2004 AGVE_2004_129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5 Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl durchzuführen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:40", "Checksum": "6c777c252f2a5dd1b18d15f22ad39bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 20.10.2004 AGVE_2004_129\nRegeste:\nBezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5 Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl durchzuführen.\n\n2004 Stimm- und Wahlrecht 505\n\nX. Stimm- und Wahlrecht\n\n129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten\nvorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5\nTagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl\ndurchzuführen.\n\nEntscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen\nX. gegen Bezirksamt Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1\ndes Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992\ndie Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen\nanzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze\nzu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer\nstützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach\nsoll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandidaturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Bedeutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Auslegung.\nDie Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel,\nden rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo\nZweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn\nder Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten\ndie üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen\nLehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den\nMethodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-\n"}