2004 Stimm- und Wahlrecht 505 X. Stimm- und Wahlrecht 129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5 Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl durchzuführen. Entscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen X. gegen Bezirksamt Y. Aus den Erwägungen 2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 die Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen anzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze zu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach soll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorge- schlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandi- daturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Be- deutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Aus- legung. Die Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Ausle- gung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grund- sätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-