b) Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 sind unbestrittenermassen einzuhalten, wobei zum Vollzug und zur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Bereich der NISV der Kanton abschliessend zuständig ist und den Gemeinderäten als kommunale Baubewilligungsbehörden in diesem Bereich keine Kompetenz zukommt (vgl. § 2 lit. k und § 3 Abs. 3 lit. g des Dekretes über die Umsetzung des Umweltschutzrechts [Umweltschutzdekret, USD] vom 27. Oktober 1998 mit Änderungen vom 20. August 2002).