Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte seines Erachtens analoge Geschäft, welches nach der Anmeldung beim Grundbuchamt B. eingetragen wurde, kann deshalb nicht angeführt werden. Der vorliegende Sachverhalt kann zudem auch nicht mit Autoabstellplätzen verglichen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. 8. Unter diesen Voraussetzungen war die Abweisungsverfügung vom 21. Mai 2003 richtig ergangen. Die Anmeldung der irregulären Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB und deren anschliessende Ausgestaltung zu einem selbständigen und dauernden Benutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit WC im Sinne von Art. 7