781 ZGB nicht im Sinne von Art. 7 GBV ausgestaltet werden. 7. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 518 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte seines Erachtens analoge Geschäft, welches nach der Anmeldung beim Grundbuchamt B. eingetragen wurde, kann deshalb nicht angeführt werden.