Vorliegend wurde das mit einem Wohnrecht vergleichbaren Benützungsrecht zwar nicht zu Gunsten einer natürlichen Person, sondern dem Verein X, einer juristischen Person, eingeräumt. Diese wiederum verpflichtete sich das selbständige und dauernde Benutzungsrecht an eine natürliche Person zu verkaufen. Da die Nutzniessung und auch das Wohnrecht nicht übertragbar sind, kann die irreguläre Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB nicht im Sinne von Art. 7 GBV ausgestaltet werden.