Diese umfassende Nutzungsdienstbarkeit würde vorliegend mit der Anlegung eines eigenen Grundbuchblattes (Art. 7 GBV) auf unbeschränkte Zeit begründet und bedeutete somit eine dauernde Belastung des Hauptgrundstücks (vgl. Friedrich S. 48). Damit würde der Eigentümer sein Recht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht überhaupt aufgeben. Zum Wesen einer Grunddienstbarkeit wie der „anderen Dienstbarkeiten“ gehört es, dass sie nur einzelne bestimmte Nutzungs- und Gebrauchsbefugnisse zum Gegenstand haben (vgl. Art.