Zz untergehen (Art. 734 ZGB). Gemäss Art. 734 ZGB geht jede Grunddienstbarkeit unter mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstücks. Dieser Grundsatz gilt auch für irreguläre Personaldienstbarkeiten (Art. 781 Abs. 3 ZGB; Mattia Tonella, Die Löschung eine bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, ZBGR 2003 S. 231). Längstens würde die irreguläre Personaldienstbarkeit bis zum 30. Juni 2075 bestehen. Diese umfassende Nutzungsdienstbarkeit würde vorliegend mit der Anlegung eines eigenen Grundbuchblattes (Art. 7 GBV) auf unbeschränkte Zeit begründet und bedeutete somit eine dauernde Belastung des Hauptgrundstücks (vgl. Friedrich S. 48).