auf höchstens 100 Jahre). Eine umfassende Dienstbarkeit, die auf beschränkte Zeit begründet wird, also keine dauernde Belastung des Grundstücks bedeutet, kann als partielle und damit zulässige Beschränkung der Herrschaftsbefugnisse des Grundeigentümers erscheinen. 6. a) Die Voraussetzung für die Aufnahme als „Grundstück“ ins Grundbuch ist, dass die Dienstbarkeit als selbständige (nicht zu Gunsten eines herrschenden Grundstücks oder ausschliesslich zu Gunsten einer bestimmten Person) und dauernde (auf mind. 30 Jahre oder unbestimmte Zeit) errichtet worden ist (Art. 7 GBV; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo S. 965; Schmid/Hürlimann- Kaupp, N. 1437).