barkeit das Grundstück in sachlicher Hinsicht, wie etwa bei der Einräumung umfassender Nutzungsrechte, sehr weitgehend belastet, jedoch diese Last in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist, so kann hierin eine Belastung in bestimmter Hinsicht i.S.v. 781 iVm. 730 ZGB gesehen werden. Als Massstab einer Belastung sollte im Vergleich immer berücksichtigt werden, dass bei einer Nutzniessung das persönliche Moment zurückgedrängt wird (z.B. Art. 758 ZGB), und bei einem Baurecht die zeitliche Komponente kaum einschränkend wirkt (Art. 779l Abs. 1 ZGB; auf höchstens 100 Jahre).