Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, Zürich 2001, N 206). De facto geht es hier in diesem Sachverhalt um die Einräumung einer Stockwerkeigentumseinheit in einer bereits bestehenden Stockwerkeigentumseinheit. Sie erfüllte aber nicht die Voraussetzungen hiefür, weil der Zugang nicht über einen Gemeinschaftsraum möglich wäre (Art. 712b Abs. 1 ZGB), sondern nur über die bereits bestehende Stockwerkeigentumseinheit erfolgen würde. 5. Das Bundesgericht stützt sich in seinen Ausführungen in BGE 116 II 281 vor allem auf den Artikel von Hans-Peter Friedrich, Zum Inhalte von Nutzungsdienstbarkeiten, in: Basler Festgabe zum Juristentag 1963, S. 37 ff.