werkeigentum vergleichbares Benützungsrecht an einem Stockwerk oder an einer Wohnung als übertragbare und vererbliche Personalservitut im Sinne des Art. 781 ZGB nach der Einführung des Stockwerkeigentums im Jahre 1965 ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der Ablehnung von übertragbaren irregulären Personalservituten mit dem Inhalt des Wohnrechts oder der Nutzniessung durch die neuere Lehre angeschlossen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubündens vom 30. August 1976 in PKG 1976, 4, S. 30 ff.; Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, Zürich 2001, N 206).