781 ZGB zu errichten. Das eingeräumte Herrschaftsrecht muss aber immer ein beschränktes bleiben, dies entspricht der Regelung der Grunddienstbarkeiten (BGE 116 II 289 f.; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaupp, Sachenrecht, Zürich 2003, N. 1324, 1429, Petitpierre, N. 12 f. zu ZGB 781; Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bern 2000, § 13 N. 1; Tuor/ Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, S. 964). e) Grundsätzlich wird die Möglichkeit einer Belastung einer Stockwerkeigentumseinheit mit einer irregulären Personaldienstbarkeit nicht bestritten. Der Mangel eines körperlichen Substrats wie bei den Miteigentumsanteilen besteht bei den Stockwerkeigentumseinheiten gerade nicht.