Vom System des Typenzwangs her steht fest, dass der Inhalt der Dienstbarkeit nicht so ausgestaltet werden kann, dass damit der Eigentümer sein Recht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht überhaupt aufgibt. Eine solche Dienstbarkeit darf somit nicht im Ergebnis auf die Übertragung des Eigentums hinauslaufen und nicht so ausgestaltet werden, dass das Eigentum völlig seines Gehalts entleert wird. Daraus (und aus Art. 776 Abs. 2 ZGB) folgt z.B., dass die Parteien auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 781 ZGB keine Personaldienstbarkeit vereinbaren können, welche auf ein übertragbares und vererbliches Wohnrecht hinausläuft (BGE 116 II 281, 290;