Was bei den bestimmten Dienstbarkeiten ausgeschlossen wurde, weil er darin eine übermässige Beschränkung des Eigentums liegt, kann nicht Gegenstand einer irregulären Personaldienstbarkeit bilden. Namentlich beziehen sich diese Dienstbarkeiten – anders als die Nutzniessung – nur auf einzelne bestimmte Nutzungs- und Gebrauchsrechte. Vom System des Typenzwangs her steht fest, dass der Inhalt der Dienstbarkeit nicht so ausgestaltet werden kann, dass damit der Eigentümer sein Recht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht überhaupt aufgibt.