Den irregulären Personaldienstbarkeiten fehlt jede gesetzliche Umschreibung. Ihr Inhalt wird durch die Vertragsparteien grundsätzlich frei bestimmt (BGE 116 II 281; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaupp, Sachenrecht, Zürich 2003, N. 1324). „Andere Dienstbarkeiten“ gemäss Marginalie von Art. 781 ZGB sind weder Nutzniessungs-, noch Wohnrechte noch Grunddienstbarkeiten. Mit den Grunddienstbarkeiten stimmen sie in ihrem Inhalt aber überein (Abs. 3). Ihr Inhalt, ihre Existenz und ihre Veränderung werden nach grunddienstbarkeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt (Art. 730 ff. ZGB). Jede Belastung, die als Grunddienstbarkeit möglich ist, kann also auch als Dienstbarkeit nach Art.