festgelegt werden kann (Art. 781 Abs. 2 ZGB), hat das Wohnrecht höchst persönlichen Charakter. Übertragbarkeit und Vererblichkeit sind ausgeschlossen (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Es äussert sich auch darin, dass beim dinglichen Wohnrecht nur natürliche Personen Berechtigte sein können, während die irreguläre Personaldienstbarkeit sowohl zu Gunsten natürlicher wie auch juristischer Personen errichtet werden kann (Felix Zurbriggen, Die irregulären Personaldienstbarkeiten (Art. 781 ZGB), Diss. Freiburg 1981, S. 99, 157). 4. a) Belastungsgegenstand der irregulären Personaldienstbarkeit kann nur die Liegenschaft als Ganze sein.