5. In der Duplik vom 11. September 2003 weist der Grundbuchverwalter zusätzlich darauf hin, dass im vorliegenden Fall Art. 734 ZGB nicht anwendbar sei, und die vom Beschwerdeführer zitierte Literatur nicht einschlägig sei. Insbesondere dürften die Bestimmungen von Art. 730 ff. und 781 ZGB nicht ausgeschaltet werden. ... Erwägungen