sich aus dem Grundstück GB Nr. Z, auf welchem ein selbständiges und dauerndes Baurecht für die Erstellung und Beibehaltung von Reihen- und Mehrfamilienhäusern, befristet bis 30.06.2075, verselbständigt unter GB Nr. Zz, eingetragen sei. Es sei unzulässig eine über die Baurechtsdauer dauernde Dienstbarkeit einzutragen. Die beabsichtigte irreguläre Personalservitut sei nach Art. 781 ZGB nur in Interdependenz zur maximalen Baurechtsdauer vom 30.06.2075 und unter Berücksichtigung der maximalen Nutzniessungsdauer nach Art. 749 Abs. 2 ZGB zulässig, was zur Folge hätte, dass dieses, je nachdem, zeitlich befristet und unübertragbar sein müsste.