781 ZGB ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen; viertens habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Notar selbst schon ein absolut analoges Geschäft beim Grundbuchamt B. angemeldet; fünftens entspreche das Rechtsgeschäft einem legitimen Bedürfnis im Grundstücksverkehr und stelle kein Umgehungsgeschäft