erstens, weil kein Bundesgerichtsentscheid existiere, der ein Rechtsgeschäft wie das vorliegende als unzulässig bezeichnen würde; zweitens, weil in der neueren Literatur die Ansicht vertreten würde, dass die Beschränkung der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Grundstücks zulässig sei (insbes. im Hinblick auf Art. 11 BGBB); drittens werden bei allen Grundbuchämtern des Kantons Aargau Autoabstellplätze, Kellerabteile usw. als ausschliessliche Benutzungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen;