{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2004-127_2004-02-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3851", "Checksum": "a7f7a90dcfbd15e7d55fb5d2e4ddade1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.02.2004 AGVE_2004_127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV\nVerein X; Grundbuchbeschwerde vom 11. 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Mai 2003 meldete der vom Verein X beauftragte Y die Begründung einer Dienstbarkeit und einen Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch an. Gemäss Vertrag vom 10. April\n2003 räumen die jeweiligen Eigentümer von GB Nr. Zzz, einer\nStockwerkeigentumseinheit, dem Verein X ein selbständiges und\ndauerndes Benutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit\nWC im Erdgeschoss ein. Hiefür würde gemäss Vertrag ein eigenes\nGrundbuchblatt angelegt. Das selbständige und dauernde Benutzungsrecht wird zu einem Kaufpreis von 52'000 Franken an B. verkauft. Das Grundbuchamt A. wies die Anmeldung mit Verfügung\nvom 21. Mai 2003 jedoch mit der Begründung ab, dass der Kaufvertrag für den Verein X eine übermässige Belastung darstelle, da mit\ndem Verkauf des selbständigen und dauernden Benutzungsrechts\neine Aushöhlung des Grundeigentums bewirkt werde. Zudem sei\nauch fraglich, ob damit nicht die Vorschriften der Nutzniessung unterlaufen würden.\n2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 legte der durch Y vertretene\nVerein X beim Departement des Innern gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,\ndass sich für das selbständige und dauernde Benutzungsrecht eine\n490 Verwaltungsbehörden 2004\n\nBodenfläche von 41,19 m2 ergebe und die gesamte Fläche der\nStockwerkeinheit zweigeschossig sei und somit betrage die mit der\nDienstbarkeit belastete Bodenfläche ca. 20% der Gesamtfläche. Von\neiner übermässigen Belastung oder gar einer Aushöhlung des Grundeigentums könne nicht die Rede sein. Mit Verweis auf Lehre und\nRechtsprechung führt der Beschwerdeführer an, dass die bestellte\nDienstbarkeit auf Grund von Art. 781 Abs. 1 ZGB zulässig sei. Im\nWeiteren würden die Vorschriften über die Nutzniessung nicht verletzt; erstens, weil kein Bundesgerichtsentscheid existiere, der ein\nRechtsgeschäft wie das vorliegende als unzulässig bezeichnen\nwürde; zweitens, weil in der neueren Literatur die Ansicht vertreten\nwürde, dass die Beschränkung der Nutzniessung auf einzelne Teile\neines Grundstücks zulässig sei (insbes. im Hinblick auf Art. 11\nBGBB); drittens werden bei allen Grundbuchämtern des Kantons\nAargau Autoabstellplätze, Kellerabteile usw. als ausschliessliche Benutzungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten\nnach Art. 781 ZGB ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen;\nviertens habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Notar selbst\nschon ein absolut analoges Geschäft beim Grundbuchamt B. angemeldet; fünftens entspreche das Rechtsgeschäft einem legitimen Bedürfnis im Grundstücksverkehr und stelle kein Umgehungsgeschäft\nvor.\n3. Am 7. Juli 2003 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Amtsbericht. Sinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er\nan, dass es nicht zulässig sei, die geltenden Beschränkungen, wie sie\nsich aus dem Sachenrecht ergeben, mit Hilfe der allgemeinen Bestimmungen von Art. 730 ff. und 781 ZGB auszuschalten. Ein Wohnrecht könne bspw. nicht über Art. 730 ZGB als Grunddienstbarkeit\noder über Art. 781 ZGB zu einer übertragbaren Personaldienstbarkeit\nausgestaltet werden, wobei gleichzeitig eine unübertragbare Nutzungsdienstbarkeit i.S.v. Art. 781 ZGB mit Beschränkung auf einen\nGebäudeteil – als Ersatz für eine solcherart begrenzte Nutzniessung,\nwelche als unzulässig angesehen wird – als zulässig betrachtet\nwerde. Die hier in Frage stehende Stockwerkeigentumseinheit leite\n2004 Grundbuchrecht 491\n\n"}