Einzig das Erfordernis nach lit. b erfährt gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über den Vollzug der Bundesvorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 22. Juni 1987 (VBVO, SAR 122.363) in besonderen, hier nicht zur Debatte stehenden Fällen eine Milderung ("ausgewiesene Berufs- und Fachleute", Ausnahmen von der Rekrutierungspriorität nach Art. 13 BVO, Stel- len-, Berufs- oder Kantonswechsel nach Art. 29 BVO). 3.2.1 Was die zu besetzende Stelle betrifft, so stellt sich die Frage, welche Anforderungen ein gesuchstellender Arbeitgeber an diese erheben darf.