sofern seine Handels- und Gewerbefreiheit ein (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3 S. 112). Konsequenterweise stellt die BVO in Art. 7 die Zulassung unter den Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Nach dessen Abs. 1 dürfen Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Dabei haben neben niedergelassenen Ausländern u.a. auch solche Personen Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Art. 7 Abs. 3 BVO).