Die Finanzierung von Auslandstudien für Iranerinnen und Iraner gehört jedoch nicht zum Gesellschaftszweck. Wenn nun eine in der Schweiz domizilierte Unternehmung entgegen ihrem Gesellschaftszweck Studien Dritter finanziert, muss davon ausgegangen werden, dass diese später in der Unternehmung beschäftigt werden sollen. Andernfalls läge (wohl) eine reine Gefälligkeits-Garantieer- klärung vor. Solches lässt sich mit dem Erfordernis der gesicherten fristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 32 lit. f BVO nicht mehr vereinbaren.