{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2004-118_2004-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3842", "Checksum": "5989b7127db4f31517637581469ea764"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 16.03.2004 AGVE_2004_118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsbewilligung für Asylsuchende\n- Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1)\n- Das Beherrschen der türkischen Sprache durch einen (an)gelernten Koch oder einen anzulernenden Pizzaiolo schränkt die Personalrekrutierung in arbeitsmarktlicher Hinsicht unzulässigerweise ein (E. 3.2.2)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:58", "Checksum": "1f0ac773b2d2b6c2dfa2178e2eeea333", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 16.03.2004 AGVE_2004_118\nRegeste:\nArbeitsbewilligung für Asylsuchende\n- Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1)\n- Das Beherrschen der türkischen Sprache durch einen (an)gelernten Koch oder einen anzulernenden Pizzaiolo schränkt die Personalrekrutierung in arbeitsmarktlicher Hinsicht unzulässigerweise ein (E. 3.2.2)\n\n2004 Ausländerrecht 433\n\n3.3\nÜberdies fehlt es konkret an der in Art. 32 lit. d BVO vorausgesetzten schriftlichen Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme\ndes Studenten an der Hochschule. Daher könnte der Einsprecherin\nzum Vornherein nur die Einreise zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung bewilligt werden. Dieser Entscheid fällt jedoch in die\nabschliessende Kompetenz der Bundesbehörden (vgl. Art. 11 Abs. 1\nlit. c bzw. lit. f i.V.m. Art. 18 f. der Verordnung über Einreise und\nAnmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar\n1998 [VEA; SR 142.211]). Diesbezüglich ist auf die Einsprache\nmangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Studienprogramm festgelegt (Art. 32 lit. c BVO).\nOb die Finanzierung des Studiums gemäss Art. 32 lit. e BVO\ngesichert ist, kann offen gelassen werden, da die ausländerrechtliche\nZulassung zum Studium schon aus anderen Gründen scheitert. Im\nZusammenhang mit der neu beigebrachten Garantieerklärung der Y.\nAG fällt aber auf, dass diese von einem iranischen Direktor geführte\nUnternehmung vorwiegend im Teppichhandel und Pizzageschäft tätig ist. Die Finanzierung von Auslandstudien für Iranerinnen und Iraner gehört jedoch nicht zum Gesellschaftszweck. Wenn nun eine in\nder Schweiz domizilierte Unternehmung entgegen ihrem Gesellschaftszweck Studien Dritter finanziert, muss davon ausgegangen\nwerden, dass diese später in der Unternehmung beschäftigt werden\nsollen. Andernfalls läge (wohl) eine reine Gefälligkeits-Garantieer-\nklärung vor. Solches lässt sich mit dem Erfordernis der gesicherten\nfristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 32 lit. f BVO nicht mehr\nvereinbaren.\n\n118 Arbeitsbewilligung für Asylsuchende\n- Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung\ngemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der\nAusländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden,\nwenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten\nProfil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch\nerhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1)\n434 Verwaltungsbehörden 2004\n\n- Das Beherrschen der türkischen Sprache durch einen (an)gelernten\nKoch oder einen anzulernenden Pizzaiolo schränkt die Personalrekrutierung in arbeitsmarktlicher Hinsicht unzulässigerweise ein\n(E. 3.2.2)\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 16. März 2004 in Sachen X. Imbiss\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1\nEine Zulassung ist einzig durch die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR\n823.21) ermessensweise möglich und vorliegend zu prüfen. Die\nBVO bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand\nder schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier\nwohnenden und arbeitenden Ausländer (selbstredend mit einem auf\nDauer angelegten Anwesenheitstitel) und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 BVO). Diese arbeitsmarktliche und demografische Zielsetzung - mit der die Zulassung einer ausländischen Person auf dem\neinheimischen Arbeitsmarkt vereinbar sein muss - geht dem Interesse\nder Arbeitgeber auf freie Wahl des Mitarbeiters vor und schränkt insofern seine Handels- und Gewerbefreiheit ein (vgl. BGE 114 Ia 307\nE. 3 S. 112). Konsequenterweise stellt die BVO in Art. 7 die Zulassung unter den Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Nach dessen\nAbs. 1 dürfen Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit nur\nerteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft\nfindet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Dabei haben\nneben niedergelassenen Ausländern u.a. auch solche Personen Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Art. 7 Abs. 3 BVO). Die den Vorrang ausneh-\n2004 Ausländerrecht 435\n\n"}