118 Arbeitsbewilligung für Asylsuchende - Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleichheit besteht (E. 3.2.1)