3.3 Überdies fehlt es konkret an der in Art. 32 lit. d BVO vorausgesetzten schriftlichen Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme des Studenten an der Hochschule. Daher könnte der Einsprecherin zum Vornherein nur die Einreise zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung bewilligt werden. Dieser Entscheid fällt jedoch in die abschliessende Kompetenz der Bundesbehörden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c bzw. lit. f i.V.m. Art. 18 f. der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Diesbezüglich ist auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Studienprogramm festgelegt (Art.