Die Durchsetzung der Chancengleichheit von Mann und Frau ist nämlich in erster Linie (Dauer-) Aufgabe des jeweiligen Staates und der dortigen Gesellschaft. Andernfalls müsste allen Studentinnen, die in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schwierige Startvoraussetzungen für eine akademische Laufbahn haben, schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung die Aufnahme eines Studiums an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule gestattet werden. Diesbezüglich käme den Migrationsbehörden eine Schiedsrichterfunktion bei der Verteilung der (knappen) Studienplätze zu.