{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-02-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2004-117_2004-02-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3841", "Checksum": "8dc81cdfb314c2a76c02c8b3b4f1f33c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 05.02.2004 AGVE_2004_117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrechtliche Kriterien betreffend Zulassung zu einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:02", "Checksum": "34aadf7565138cae01c68862c9683dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 05.02.2004 AGVE_2004_117\nRegeste:\nAusländerrechtliche Kriterien betreffend Zulassung zu einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule\n\n2004 Ausländerrecht 431\n\nII. Ausländerrecht\n\n117 Ausländerrechtliche Kriterien betreffend Zulassung zu einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 5. Februar 2004 in Sachen A.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1\nArt. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21), mit dem für Studenten bedingt eine Aufenthaltsmöglichkeit vorgesehen wird, lautet\nwie folgt: (…)\nIm Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländern, die hier eine\nAusbildung absolvieren möchten, sind die Voraussetzungen von Art.\n32 BVO konsequent einzuhalten. Zu vermeiden ist, dass der\nAusbildungsaufenthalt zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen\nmissbraucht wird. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass\ndie ausländischen Schüler und Studenten ihre Teil- und Schlussexamen innerhalb angemessener Frist bestehen (Weisungen und Erläuterungen des IMES zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung,\nZiff. 51 und 513).\n3.2\n3.2.1 Die Bewilligung des Aufenthaltes zur Ausbildung wird\nunter diesen Voraussetzungen von der Glaubhaftmachung triftiger\nGründe für die hiesige Ausbildung - insbesondere von deren Nutzen\nfür das berufliche Fortkommen des Ausländers in seinem Herkunftsstaat und einer dort fehlenden adäquaten Ausbildungsmöglichkeit -\nabhängig gemacht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent-\n432 Verwaltungsbehörden 2004\n\nscheide [AGVE] 1993, S. 570 f.). Ein triftiger Grund bzw. ein konkreter Nutzen ist etwa bei einem ausländischen Studenten zu bejahen, der mit einem Stipendium gezielt gefördert werden soll. Das\nInteresse an der Ausbildung in der Schweiz kann auch angenommen\nwerden, wenn der ausländische Student hier ein Gastsemester zur\nVertiefung seiner im Herkunftsstaat erworbenen Ausbildung absolvieren will.\n3.2.2 Konkret ist nicht ersichtlich, was für einen speziellen Nutzen die Einsprecherin aus dem Studium gerade an der ETH Zürich\nfür ihren beruflichen Werdegang im Iran ziehen könnte. Dies wird\ndurch die wenig überzeugende Begründung der Einsprecherin unterstrichen, die sie der Botschaft abgegeben hat (Schweiz als \"geeignetes Land\"; Sicherheitsaspekt; mit dem erworbenen Wissen dem Land\nsowie den Mitbürgerinnen und Mitbürgern dienen). Ohnehin ist nicht\nbekannt, dass die Studierenden im Iran keinen staatlichen Schutz vor\nnicht näher bezeichneten Gefahren geniessen. Nicht zu hören ist\nweiter der Hinweis, als Frau könne \"sie mit einem höheren ausländischen - wie ETH anerkannten - Abschlusszeugnis eine bessere\nStartmöglichkeit im Iran in Aussicht gestellt bekommen\". Frauenförderung in islamischen Staaten mag zu einem gewissen Masse zwar\nauch im aussenpolitischen Interesse westlicher Staaten liegen. Ihre\nindividuelle Förderung kann die Einsprecherin indessen nicht damit\nbegründen, sie sei \"als Frau in einer von Männern dominierten Gesellschaft auf höhere Bildungsausweise für eine - wenn überhaupt -\nbessere Startmöglichkeit angewiesen\". Die Durchsetzung der Chancengleichheit von Mann und Frau ist nämlich in erster Linie (Dauer-)\nAufgabe des jeweiligen Staates und der dortigen Gesellschaft. Andernfalls müsste allen Studentinnen, die in ihrem Herkunftsstaat\nmöglicherweise schwierige Startvoraussetzungen für eine akademische Laufbahn haben, schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung die Aufnahme eines Studiums an einer schweizerischen\nUniversität oder Fachhochschule gestattet werden. Diesbezüglich\nkäme den Migrationsbehörden eine Schiedsrichterfunktion bei der\nVerteilung der (knappen) Studienplätze zu. Das würde aber eine unzulässige Einmischung in die Bildungspolitik und Ressourcenplanung des entsprechenden Hochschulkantons darstellen.\n2004 Ausländerrecht 433\n\n3.3\nÜberdies fehlt es konkret an der in Art. 32 lit. d BVO vorausgesetzten schriftlichen Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme\ndes Studenten an der Hochschule. Daher könnte der Einsprecherin\nzum Vornherein nur die Einreise zur Absolvierung der Aufnahmeprüfung bewilligt werden. Dieser Entscheid fällt jedoch in die\nabschliessende Kompetenz der Bundesbehörden (vgl. Art. 11 Abs. 1\nlit. c bzw. lit. f i.V.m. Art. 18 f. der Verordnung über Einreise und\nAnmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar\n1998 [VEA; SR 142.211]). Diesbezüglich ist auf die Einsprache\nmangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Studienprogramm festgelegt (Art. 32 lit. c BVO).\nOb die Finanzierung des Studiums gemäss Art. 32 lit. e BVO\ngesichert ist, kann offen gelassen werden, da die ausländerrechtliche\nZulassung zum Studium schon aus anderen Gründen scheitert. Im\nZusammenhang mit der neu beigebrachten Garantieerklärung der Y.\nAG fällt aber auf, dass diese von einem iranischen Direktor geführte\nUnternehmung vorwiegend im Teppichhandel und Pizzageschäft tätig ist. Die Finanzierung von Auslandstudien für Iranerinnen und Iraner gehört jedoch nicht zum Gesellschaftszweck. Wenn nun eine in\nder Schweiz domizilierte Unternehmung entgegen ihrem Gesellschaftszweck Studien Dritter finanziert, muss davon ausgegangen\nwerden, dass diese später in der Unternehmung beschäftigt werden\nsollen. Andernfalls läge (wohl) eine reine Gefälligkeits-Garantieer-\nklärung vor. Solches lässt sich mit dem Erfordernis der gesicherten\nfristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 32 lit. f BVO nicht mehr\nvereinbaren.\n\n"}