2004 Ausländerrecht 431 II. Ausländerrecht 117 Ausländerrechtliche Kriterien betreffend Zulassung zu einer schweizeri- schen Universität oder Fachhochschule Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 5. Februar 2004 in Sachen A. Aus den Erwägungen 3. 3.1 Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21), mit dem für Stu- denten bedingt eine Aufenthaltsmöglichkeit vorgesehen wird, lautet wie folgt: (…) Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländern, die hier eine Ausbildung absolvieren möchten, sind die Voraussetzungen von Art. 32 BVO konsequent einzuhalten. Zu vermeiden ist, dass der Ausbildungsaufenthalt zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen missbraucht wird. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die ausländischen Schüler und Studenten ihre Teil- und Schlussex- amen innerhalb angemessener Frist bestehen (Weisungen und Erläu- terungen des IMES zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Ziff. 51 und 513). 3.2 3.2.1 Die Bewilligung des Aufenthaltes zur Ausbildung wird unter diesen Voraussetzungen von der Glaubhaftmachung triftiger Gründe für die hiesige Ausbildung - insbesondere von deren Nutzen für das berufliche Fortkommen des Ausländers in seinem Herkunfts- staat und einer dort fehlenden adäquaten Ausbildungsmöglichkeit - abhängig gemacht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- 432 Verwaltungsbehörden 2004 scheide [AGVE] 1993, S. 570 f.). Ein triftiger Grund bzw. ein kon- kreter Nutzen ist etwa bei einem ausländischen Studenten zu beja- hen, der mit einem Stipendium gezielt gefördert werden soll. Das Interesse an der Ausbildung in der Schweiz kann auch angenommen werden, wenn der ausländische Student hier ein Gastsemester zur Vertiefung seiner im Herkunftsstaat erworbenen Ausbildung absol- vieren will. 3.2.2 Konkret ist nicht ersichtlich, was für einen speziellen Nut- zen die Einsprecherin aus dem Studium gerade an der ETH Zürich für ihren beruflichen Werdegang im Iran ziehen könnte. Dies wird durch die wenig überzeugende Begründung der Einsprecherin unter- strichen, die sie der Botschaft abgegeben hat (Schweiz als "geeigne- tes Land"; Sicherheitsaspekt; mit dem erworbenen Wissen dem Land sowie den Mitbürgerinnen und Mitbürgern dienen). Ohnehin ist nicht bekannt, dass die Studierenden im Iran keinen staatlichen Schutz vor nicht näher bezeichneten Gefahren geniessen. Nicht zu hören ist weiter der Hinweis, als Frau könne "sie mit einem höheren ausländi- schen - wie ETH anerkannten - Abschlusszeugnis eine bessere Startmöglichkeit im Iran in Aussicht gestellt bekommen". Frauenför- derung in islamischen Staaten mag zu einem gewissen Masse zwar auch im aussenpolitischen Interesse westlicher Staaten liegen. Ihre individuelle Förderung kann die Einsprecherin indessen nicht damit begründen, sie sei "als Frau in einer von Männern dominierten Ge- sellschaft auf höhere Bildungsausweise für eine - wenn überhaupt - bessere Startmöglichkeit angewiesen". Die Durchsetzung der Chan- cengleichheit von Mann und Frau ist nämlich in erster Linie (Dauer-) Aufgabe des jeweiligen Staates und der dortigen Gesellschaft. An- dernfalls müsste allen Studentinnen, die in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schwierige Startvoraussetzungen für eine akademi- sche Laufbahn haben, schon aus Gründen der rechtsgleichen Be- handlung die Aufnahme eines Studiums an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule gestattet werden. Diesbezüglich käme den Migrationsbehörden eine Schiedsrichterfunktion bei der Verteilung der (knappen) Studienplätze zu. Das würde aber eine un- zulässige Einmischung in die Bildungspolitik und Ressourcenpla- nung des entsprechenden Hochschulkantons darstellen. 2004 Ausländerrecht 433 3.3 Überdies fehlt es konkret an der in Art. 32 lit. d BVO vorausge- setzten schriftlichen Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme des Studenten an der Hochschule. Daher könnte der Einsprecherin zum Vornherein nur die Einreise zur Absolvierung der Auf- nahmeprüfung bewilligt werden. Dieser Entscheid fällt jedoch in die abschliessende Kompetenz der Bundesbehörden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c bzw. lit. f i.V.m. Art. 18 f. der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Diesbezüglich ist auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Stu- dienprogramm festgelegt (Art. 32 lit. c BVO). Ob die Finanzierung des Studiums gemäss Art. 32 lit. e BVO gesichert ist, kann offen gelassen werden, da die ausländerrechtliche Zulassung zum Studium schon aus anderen Gründen scheitert. Im Zusammenhang mit der neu beigebrachten Garantieerklärung der Y. AG fällt aber auf, dass diese von einem iranischen Direktor geführte Unternehmung vorwiegend im Teppichhandel und Pizzageschäft tä- tig ist. Die Finanzierung von Auslandstudien für Iranerinnen und Ira- ner gehört jedoch nicht zum Gesellschaftszweck. Wenn nun eine in der Schweiz domizilierte Unternehmung entgegen ihrem Gesell- schaftszweck Studien Dritter finanziert, muss davon ausgegangen werden, dass diese später in der Unternehmung beschäftigt werden sollen. Andernfalls läge (wohl) eine reine Gefälligkeits-Garantieer- klärung vor. Solches lässt sich mit dem Erfordernis der gesicherten fristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 32 lit. f BVO nicht mehr vereinbaren. 118 Arbeitsbewilligung für Asylsuchende - Spezifische Sprachkenntnisse können bei der Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) verlangt werden, wenn zwischen dem nach objektiven Gesichtspunkten definierten Profil der zu besetzenden Stelle und den vom Arbeitgeber im Gesuch erhobenen Anforderungen an diese Stelle absolute Deckungsgleich- heit besteht (E. 3.2.1)