3. 3.1 Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21), mit dem für Studenten bedingt eine Aufenthaltsmöglichkeit vorgesehen wird, lautet wie folgt: (…) Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländern, die hier eine Ausbildung absolvieren möchten, sind die Voraussetzungen von Art. 32 BVO konsequent einzuhalten. Zu vermeiden ist, dass der Ausbildungsaufenthalt zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen missbraucht wird.