kommt, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist. Nachdem bereits § 13 GGG die Widerhandlungen gegen die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen (damit auch jene in Anwendung von § 15 GGG ergangenen) mit Strafe bedroht, bleibt kein Platz mehr für eine subsidiäre Strafandrohung. Der Verweis auf Art. 292 StGB ist deshalb rechtswidrig und damit unwirksam (vgl. Christof Riedo, in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 292 Rz. 19). 2004 Ausländerrecht 431 II. Ausländerrecht