Der Gemeinderat Y. hat die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2003 mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 versehen. Die Verbindung des Verwaltungszwanges von § 15 GGG mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB ist nicht zulässig. Art. 292 StGB ist ein Auffangtatbestand, welcher nur dann zur Anwendung 2004 Gemeinderecht 429