a GGV zuwenig eingeschränkt sind oder weil das Angebot an Speisen und Getränken gemäss § 3 lit. b GGV zu gross ist), weniger die Fortdauer des ungesetzmässigen Zustandes, als vielmehr die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes im Vordergrund steht. Dieser wird im vorliegenden Fall schon dadurch erreicht, dass der Beschwerdeführer die Spirituosen aus dem Angebot nimmt (für deren Ausschank er ja ohnehin keine Bewilligung besitzt). c) Der Gemeinderat Y. hat die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2003 mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 versehen.