Da er über diesen aber nicht verfügt, ist die gestützt auf § 15 GGG verfügte Betriebsschliessung nicht zu beanstanden. Es gilt allerdings zu beachten, dass bei der Schliessung von Gastwirtschaftsbetrieben, welche eigentlich auch ohne Fähigkeitsausweis geführt werden dürften (wie etwa die unter § 3 GGV fallenden Betriebe), die aber im konkreten Einzelfall aus irgendeinem Umstand nicht von der Ausnahmeregelung profitieren können (etwa weil die Öffnungszeiten gemäss § 3 lit. a GGV zuwenig eingeschränkt sind oder weil das Angebot an Speisen und Getränken gemäss § 3 lit.