Daraus folgt, dass der in § 15 GGG geschaffene Verwaltungszwang in der Hauptsache der Schliessung von Gastwirtschaftsbetrieben dienen soll, die nach heutigem Recht in jedem Falle einen Fähigkeitsausweis erfordern. Die Schliessung des Betriebes soll verhindern, dass ein ungesetzmässiger Zustand fortgesetzt wird. Die Schliessung dauert in diesen Fällen bis zum Erwerb des erforderlichen Fähigkeitsausweises an. b) Der Beschwerdeführer hat eine Wirtetätigkeit ausgeübt, für welche ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist. Da er über diesen aber nicht verfügt, ist die gestützt auf § 15 GGG verfügte Betriebsschliessung nicht zu beanstanden.