Fr. 10'000.-- zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einen verwaltungsrechtlichen Zwang vor. Gemäss § 15 GGG ordnet der Gemeinderat die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen Fähigkeitsausweis gewirtet wird. Die besondere gesetzliche Grundlage für die Schliessung der Betriebe tritt an die Stelle des bisher praktizierten Entzugs des Patents (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997; Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 25). Daraus folgt, dass der in § 15 GGG geschaffene Verwaltungszwang in der Hauptsache der Schliessung von Gastwirtschaftsbetrieben dienen soll, die nach heutigem Recht in jedem Falle einen Fähigkeitsausweis erfordern.