Weder spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Ausschank der Spirituosen erfolgt ist, noch ob dafür etwas bezahlt werden musste. Gibt der Inhaber eines Imbissstandes Spirituosen an seine Kunden ab, so ist das Speise- und Getränkesortiment nicht mehr stark eingeschränkt und er fällt nicht länger unter die Ausnahmebestimmung von § 3 lit. b GGV. Demzufolge kann der Beschwerdeführer für sich auch gesamthaft keine Ausnahme vom Erfordernis eines Fähigkeitsausweises beanspruchen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass er für seine Art der Betriebsführung einen aargauisch oder kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis benötigt. 4. a) Gemäss § 13 GGG sind Widerhandlungen gegen die Be-