Das ist aber nicht Gewohnheit“ beantwortet. Damit steht aber nicht nur fest, dass am fraglichen 22. Oktober 2003 Spirituosen ausgeschenkt worden sind, sondern darüber hinaus muss aus der Antwort geschlossen werden, dass dies zwar nicht gewohnheitsmässig, aber doch häufiger vorgekommen ist. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers (Replik vom 5. Februar 2004, Ziff. 3.) gehen an der Sache vorbei. Weder spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Ausschank der Spirituosen erfolgt ist, noch ob dafür etwas bezahlt werden musste.