Dass der Gemeinderat nun in der Vernehmlassung vorbringe, man habe anlässlich der Kontrolle vom 22. Oktober 2003 auch den Ausschank von Spirituosen festgestellt, bedeute eine eigenmächtige, unglaubhafte Ergänzung der Gegenseite. Falls dies so wäre, hätte man ihn mit diesem Umstand schon anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 23. Oktober 2003 konfrontiert. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass gerade dies in der Einvernahme vom 23. Oktober 2003 auch geschehen ist. Die Frage, ob Spirituosen ausgeschenkt worden seien, hat er mit „Gestern war es leider der Fall. Das ist aber nicht Gewohnheit“ beantwortet.